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BVerwG, 11.04.1978 - 1 C 39.76 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Mietshaus als wirtschaftliche Unternehmung im Sinne des Aufzugsrechts - Mietwohnhaus mit Hochhauscharakter - Wirtschaftlicher Bezug einer Aufzugsanlage zur Nutzung eines Gebäudes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fahrkorbtüren in Personenaufzugsanlagen - Aufwendungen ...
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 03.05.1974 - III A 111/71
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.02.1976 - VII A 40/74
- BVerwG, 11.04.1978 - 1 C 39.76
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.04.1978 - 1 C 38.75
Personenaufzugsanlagen - Errihtungszeitpunkt - Einbau einer Fahrkorbtür - …
Auszug aus BVerwG, 11.04.1978 - 1 C 39.76
Der Senat hat sich in dem gleichzeitig entschiedenen Streitverfahren BVerwG 1 C 38.75 der herrschenden Meinung (…vgl. Landmann/Rohmer, GewO (I) 13. Aufl., § 24 RdNr. 7; Fuhr, GewO, § 24 Anm. 2 d mit weiteren Nachweisen) angeschlossen, wonach unter wirtschaftlicher Unternehmung allgemein jede Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel zu verstehen ist, mit der wirtschaftliche Güter erzeugt oder wirtschaftliche Leistungen erbracht werden, wenn dadurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet.Wie der Senat in dem vorerwähnten Urteil BVerwG 1 C 38.75 entschieden hat, ist einerseits der Umfang des Mietshauses für die Zuordnung als wirtschaftliche Unternehmung ohne Bedeutung und ist andererseits die Anwendung des insoweit mit § 1 TVAufz deckungsgleichen § 1 der Aufzugsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 488) nicht von einer besonderen zweckhaften Beziehung zwischen der Anlage und dem Mietshaus abhängig.
- BVerwG, 12.07.1973 - I C 23.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.04.1978 - 1 C 39.76
Die entsprechenden Bedenken sind bereits durch das Urteil des Senats vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 C 23.72 - (DVBl. 1973, 857 = GewArch. 1973, 265) ausgeräumt worden. - BVerfG, 24.02.1976 - 2 BvL 5/73
Verfassungsmäßigkeit des § 24 GewO
Auszug aus BVerwG, 11.04.1978 - 1 C 39.76
Durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1976 - 2 BvL 5/73 - (BVerfGE 41, 344) ist festgestellt, daß entgegen der Meinung der Kläger § 24 Abs. 2 erster Halbsatz GewO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 GewO verfassungsgemäß ist.